AGB
Verkauf nur an gewerbliche Wiederverkäufer wie Facherrichter und Elektroinstallateure.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich, Vertragsschluss
Für
alle gewerblichen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die
vorliegenden Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Bestellers
werden nicht anerkannt. Sie sind auch dann unverbindlich, wenn ihnen
nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
Der Vertrag kommt mit
der Auftragsbestätigung des Lieferers, die auch maßgeblich für den
Inhalt und den Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten ist,
zustande; die Auftragsbestätigung bedarf der Textform. Mündliche
Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
ausdrücklichen Bestätigung des Lieferers in Textform. An
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen
Unterlagen behält sich der Lieferer sämtliche Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden
und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Auftrag
nicht erteilt wird.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle
Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Hat der Lieferer die
Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes
vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle
erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport
des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. Die
Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Rechnungsstellung und -
wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne jeden Abzug.
3. Versand und Gefahrübergang
Bei Lieferungen ohne Aufstellung und Montage geht die Gefahr mit Zugang/Übergabe auf den Besteller über.
Auf
Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen
die üblichen Transportrisiken versichert. Bei Lieferung mit Aufstellung
oder Montage geht die Gefahr am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb,
oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den
Besteller über.
4. Lieferzeit
Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich.
Der
Lieferer versucht, Bestellungen innerhalb von 3 Arbeitstagen zu
bearbeiten, ohne dass der Besteller daraus einen Anspruch für sich
herleiten kann.
Im Übrigen setzt die Einhaltung von Lieferterminen
voraus, dass der gesamte Auftrag klargestellt ist, die bestellerseitigen
Voraussetzungen erfüllt sind und eine vereinbarte Anzahlung
termingerecht eingegangen ist. Bei Umständen, die der Lieferer nicht zu
vertreten hat, zum Beispiel höhere Gewalt, Unfall, Feuer, Sturm, Streik,
etc. verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Schadensersatzansprüche
wegen verspäteter Lieferung
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer hätte diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.
Der
Besteller kann vier Wochen nach Überschreitung eines Liefertermins oder
einer Lieferfrist den Lieferer in Textform auffordern, binnen
angemessener Frist zu liefern, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der
Leistungen nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der
Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch eine Erklärung in Textform
vom Vertrag zurückzutreten.
5. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die
Zahlung des Rechnungsbetrages ist sofort fällig. Aufrechnung oder
Zurückbehaltung ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf eine
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung gestützt werden
kann.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferer und dem Besteller Eigentum des
Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware des Lieferers
entstehenden Erzeugnisse zu dem vollen Wert, wobei der Lieferer als
Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, erwirbt
der Lieferer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser
verarbeiteten Waren. Der Besteller tritt schon hiermit alle seine
Forderungen an den Lieferer ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen
oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den
Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Gewährleistung
Der
Lieferer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit seiner Lieferungen und
Leistungen für die Dauer von 2 Jahren seit Auslieferung bzw. Erbringung
der Leistungen.
Der Besteller hat in dieser Zeit Anspruch auf
Beseitigung von Fehlern und Mängeln; der Besteller ist zunächst auf
diesen Nacherfüllungsanspruch beschränkt. Die Nacherfüllung hat
unverzüglich nach den technischen Erfordernissen zu erfolgen. Schlägt
die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Fehler oder Mangel nicht
beseitigt werden kann oder für den Besteller
weitere
Nacherfüllungsversuche unzumutbar sind, kann der Besteller von dem
Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
verlangen.
Nur für innerdeutsche Lieferungen ab dem 01.01.2018:
Notwendige Aufwendungen des Bestellers, die bei ihm im Zusammenhang mit
berechtigten Nacherfüllungsverlangen anfallen, werden für Tätigkeiten in
einem Umkreis von 30 km von seinem Geschäftssitz beschränkt und mit
einem Stundensatz von maximal 25,00 € vergütet.
Ein Anspruch auf
Ersatzlieferung besteht nicht. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen
nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass der
Besteller einen Fehler nicht angezeigt oder nicht hat aufnehmen lassen
oder der Besteller trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur
Nacherfüllung gegeben hat oder die Gegenstände unsachgemäß behandelt
oder überbeansprucht worden sind, insbesondere seitens des Bestellers
unmittelbar Eingriffe vorgenommen
wurden. Die Gewährleistungsfrist
beginnt mit der Abnahme und/oder Inbetriebnahme.
Gewährleistungsansprüche sind in Textform geltend zu machen.
8. Haftung
Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Lieferers,
seiner gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder es läge
die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vor.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragsauslegung
Erfüllungsort
für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Reichelsheim im
Odenwald. Gerichtsstand ist Michelstadt, sofern der Vertragspartner
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Lieferung nur an gewerbliche
Wiederverkäufer. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein,
so wollen die Vertragsparteien diese durch eine dem Sinn und Zweck des
Vertrages entsprechende Vereinbarung ersetzen. Die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen wird dadurch nicht berührt.